Kein Anlass für Strafverfolgung gegen BSI

Mit der Strafanzeige gegen das BSI wollte TecChannel für mehr Rechtssicherheit nach Inkrafttreten des umstrittenen Hackerparagraf § 202c sorgen.

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat nun Stellung genommen.

Mit Schreiben vom 08.10.2007, das beim IDG Verlag am 24.10.2007 (Poststempel 22.10.2007) eingegangen ist, verneint die Staatsanwaltschaft Bonn, dass mit der Veröffentlichung eines direkten Links zum Hersteller der Software „John the Ripper“ der Straftatbestand des § 202 c des Strafgesetzbuches verwirklicht wurde.

[Via]


ZeitverschwendungRelativ belanglosLesenswertSehr interessantTopnews (bisher keine Bewertung)
Loading ... Loading ...


Ähnliche Themen:
Keinen offener Quellcode mehr für BitTorrent
Kostenlose Pornos für Internetnutzer – Klage gegen Microsoft
Microsoft-Updates ohne Hinweis für Anwender
Polizeihorror gegen Tor Exit Router Betreiber
Sichtbares Zeichen gegen Vorratsdatenspeicherung
Arcor legt Widerspruch gegen auferlegte YouPorn-Sperre ein
Wegweiser Abmahnung als kostenloses eBook


 

1 Kommentar oder Trackback zu “Kein Anlass für Strafverfolgung gegen BSI”


  1. smurf meinte:
    Da die gelieferte Begründung nicht dazu geeignet ist, Rechtssicherheit hinsichtlich §202c zu schaffen, legt TecChannel nun Beschwerde beim Oberstaatsanwalt ein.

    Quelle: TecChannel

Neuen Kommentar hinterlassen

 
 
E-mail It