Kein Anlass für Strafverfolgung gegen BSI
Mit der Strafanzeige gegen das BSI wollte TecChannel für mehr Rechtssicherheit nach Inkrafttreten des umstrittenen Hackerparagraf § 202c sorgen.
Die Staatsanwaltschaft Bonn hat nun Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 08.10.2007, das beim IDG Verlag am 24.10.2007 (Poststempel 22.10.2007) eingegangen ist, verneint die Staatsanwaltschaft Bonn, dass mit der Veröffentlichung eines direkten Links zum Hersteller der Software „John the Ripper“ der Straftatbestand des § 202 c des Strafgesetzbuches verwirklicht wurde.
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